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Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative (BI) Heimat Hengersberg"  e.V.
Sitz des Vereins ist Hengersberg. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins sind:
I. Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere die umwelt- und landschaftsverträgliche Entwicklung innerhalb der Marktgemeinde Hengersberg.
II. Förderung der Jugendhilfe sowie die
III. Förderung des Heimatgedankens.
Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes:
Der Verein will erreichen, dass bei öffentlichen Planungen in der Marktgemeinde Hengersberg der Grundsatz höchstmöglicher Umwelt- und Landschaftsverträglichkeit vorrangig beachtet wird. Der Verein strebt diese Ziele insbesondere an durch:
- Aufklärung über Nachteile und Gefahren, die sich aus einer Planung ergeben können
- Einflussnahme auf öffentliche Planungen und
- Aktivitäten, welche dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienlich sind.
Förderung der Jugendhilfe:
Die Förderung der Jugend, insbesondere der nicht-organisierten Jugend erfolgt durch
- Unterstützung und Einrichtung von Spielplätzen und deren Ausstattung mit geeigneten Geräten
- Zuwendungen an Jugendeinrichtungen, deren Träger eine gemeinnützige Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Förderung des Heimatgedankens:
Die Förderung des Heimatgedankens erfolgt durch Massnahmen, die dem Erhalt und der Verbesserung einer lebenswerten Heimatgemeinde dienlich sind. Der Verein will die Heimat in ihrer natürlichen oder geschichtlichen Eigenart erhalten und an ihrer Neugestaltung mitwirken, sowie das Wissen von Heimat vermitteln. Der Verein ist neutral gegenüber politischen Parteien und Wählergruppen. Seine Tätigkeit ist unabhängig von Weisungen und Interessen, die sich nicht am Gemeinwohl orientieren.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt muss gegenüber dem Verein schriftlich erklärt werden.

5 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens 75 Prozent Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 6 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss

8 Mitgliederversammlung, Wahlen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder oder mehr als die Hälfte des Vereinsausschusses dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen.
Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand ist schriftlich zu wählen. Mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes, können Abstimmungen per Akklamation durchgeführt werden, wenn alle Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind.
Ein Mitglied gilt als gewählt, wenn es im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, findet ein zweiter Wahlgang statt, indem die einfache Stimmenmehrheit zählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis festhält. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

9 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:
a) der (die) 1. Vorsitzende
b) der (die) 2. Vorsitzende
Beide sind Vorstand im Sinne des BGB. Jede(r) vertritt allein. Der (Die) 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Innen- und Außenverhältnis.
Der (Die) 2. Vorsitzende vertritt im Innenverhältnis den Verein im Verhinderungsfalle des (der) 1. Vorsitzenden.

10 Der Vereinsausschuss

Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) der Vorstand nach §9
b) der/die Schriftführer(In)
c) der/die Kassier(In)
d) der/die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
e) 6 Beisitzer(Innen)
Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er die Modalitäten seiner Arbeit festlegt.

11 Amtszeit des Vorstandes und des Vereinsausschusses

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

12 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber(Innen) von Vereinsämtern verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, Zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.

13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 19. Juni 2015 in Kraft.

 

Hengersberg, den 19. Juni 2015

 
     

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